Datenschutzordnung
Dass Datenschutz immer mehr zu beachten ist, das kann man an jeder Ecke hören und immer mehr wird berechtigterweise besonderen Wert auf den Schutz der eigenen Privatsphäre gelegt. Wenn man sieht, was alles mit den eigenen Daten angestellt wird, muss man zusehen, seine Daten bei sich zu behalten - das ist allerdings nicht wirklich möglich.
Darum gibt es schon seit Jahren Regelungen zum Datenschutz, die uns über das Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) auferlegt wurden. Das hat der Eine oder Andere schon kennengelernt, wenn auf Anmeldungen zu Wettkämpfen entsprechende Formulieren standen. Jetzt wurde das Ganze nochmal ein wenig verschärft und die Aufgaben, die auch den Vereinen aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) auferlegt wurden, sind umfangreicher geworden.
Stillstehen und Zuschauen - das ist keine Option! Daher haben wir uns entschieden, für unseren Verein die entsprechenden Schlüsse zu ziehen und auf Basis von Empfehlungen und Vorlagen sowie Schulungen und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen die anliegende Datenschutzordnung zu erstellen, den Mitgliedsantrag entsprechend anzupassen und darüber hinausgehende Dinge zu veranlassen. Alles ergibt sich aber aus unserer Regelung.
Schaut einfach rein und ihr werdet sicherlich von uns an dere einen oder anderen Stelle mit Formularen hören, wenn wir von euch noch eine Unterschrift haben möchten! Nicht, dass wir das wollen, aber wir müssen uns absichern und eine Unterschrift für euch ist weniger Aufwand, als für uns die kompletten Datenschutzvorschrift aus der EU-DSGVO und dem BDSG.
Hier könnt ihr die Datenschutzordnung ansehen oder runterladen - einfach klicken.
Darüber hinaus haben wir ebenfalls die die Datenschutzerklärung zur Ansicht hier, auch die könnt ihr gerne mal ansehen.
Datenschutzerklärung - hier klicken
Informationspflicht zum Datenschutz
Aufgrund der aktuellen Datenschutzregelungen und der Datenschutzordnung des Vereins hat der TuS Neuenhaus die Verpflichtung, allen seinen Mitgliedern die Informationspflicht bekannt zu machen. Alle Neumitglieder bekommen diese Informationspflicht zukünftig mit dem Mitgliedsantrag.
Analog zu § 12 Absatz 4 Satz 3 der Vereinssatzung vom 11.04.2018, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück seit dem 18.06.2018, wurde die Informationspflicht allen Vereinsmitgliedern in Form der Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage sowie durch Aushang in den Sportstätten des Vereins umgehend bekannt gegeben - sie war ebenfalls in der Vereinszeitung 2018 abgedruckt. Die Informationspflicht kann auch hier eingesehen werden: