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rechtliche Hinweise
- Mitgliederversammlung und Vereinsvorstand -

ParagraphDas Vereinsleben wird im Wesentlichen über gesetzliche Grundlagen wie z. B. das BGB und das Vereinsrecht geregelt. Ergänzend dazu gibt sich jeder Verein seine Satzung, die diese Regelungen vereinsspezifisch ausgestaltet und die Grundlage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit legt.

Die aktuelle Corona-Pandemie mit ihren Auswirkungen trifft uns hier an einer empfindlichen Stelle. Aufgrund der anstehenden Vorstandswahlen hätte im März eine Mitgliederversammlung stattfinden müssen. Jetzt konnte die Mitgliederversammlung nicht stattfinden und damit auch die Wahlen nicht.

Damit die Vereine, die von diesen Problemen betroffen sind, nicht in der Luft hängen, hat die Bundesregierung im Artikel 2 § 5 - Vereine und Stiftungen - des „Gesetzt zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ eine entsprechende Regelung getroffen, die hier bis erstmal 31.12.2020 Abhilfe schafft:

Vorstand bleibt weiter im Amt:

  • § 5 Abs. 1:

Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Mitgliederversammlungen:

  • § 5 Abs. 2 und 3:

(2)   Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  1. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3)   Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat du der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Übergangs- und Verordnungsregelungen zu diesen beiden Punkten:

dazu § 7 Abs. 5 (Übergangsregelungen):

  • § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.

dazu § 8 (Verordnungsermächtigung):

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 bis höchstens zum 31.12.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.

Wie gehen wir jetzt weiter vor?

Die bereits geplante Mitgliederversammlung wurde aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Damit konnte keine Wahl stattfinden, es gabt keine Berichte zum Jahr 2019 sowie keine Entlastung des Vorstands und keine Genehmigung des Protokolls der Sitzung 2018 - und leider natürlich auch keine der verdienten Ehrungen, auf die wir uns so gefreut hatten.

Das Problem mit den fehlenden Wahlen - dafür hätte die Mitgliederversammlung am geplanten Termin stattfinden müssen, da der Vorstand lt. Satzung für zwei Jahre (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Vereinssatzung) gewählt wurde - hat der Gesetzgeber (siehe oben) erstmal gelöst, so dass wir als Vorstand weiterhin im Amt sind und den Verein verbindlich vertreten können. Damit haben wir aus diesem Grunde keinen Zeitdruck, eine Mitgliederversammlung abzuhalten.

Gemäß § 12 Abs. 2 unserer Vereinssatzung findet die ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr statt. In dieser Regelung gibt es keine besonderen Fristen, wann das geschehen muss. Damit haben wir in diesem Jahr noch längere Zeit, unsere Mitgliederversammlung regulär durchzuführen.

Die Möglichkeiten, die uns die o. g. Regelung in § 5 Absatz 2 eröffnet, bieten sich an, wenn es zwingende Gründe für eine Mitgliederversammlung geben sollte. Allerdings müssen dann bei § 5 Absatz 2 Nr. 1 die technische Voraussetzung geschaffen werden, dass eine Mitgliederversammlung entsprechend durchgeführt werden kann - und das ist mit Kosten verbunden, die wir nicht beziffern können. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 sind alle Mitglieder anzuschreiben und die Hälfte muss ihre Stimme abgegeben haben. Dieses Verfahren bedeutet ebenfalls einen Aufwand für den Verein.

Da wir im Moment keinen zeitlichen Druck haben, eine Mitgliederversammlung sofort durchführen zu müssen - auch wenn wir das lieber gestern als morgen machen würden - warten wir jetzt erstmal die Entwicklung der Corona-Pandemie ab. Wir hoffen dabei darauf, dass es in der zweiten Jahreshälfte irgendwann eine Möglichkeit geben wird, unsere Mitgliederversammlung auf einem regulären Weg nachzuholen. Dann können die notwendigen Beschlüsse und Wahlen erfolgen und die verdienten Ehrungen auch viel schöner vorgenommen werden als es digital oder auf dem Papier möglich ist.

Sollte es so sein, dass entgegen aller Hoffnungen eine Mitgliederversammlung in 2020 gar nicht mehr auf regulärem Wege möglich sein sollte, werden wir eine der Optionen des § 5 Abs. 2 in Erwägung ziehen und eine entsprechende Information auf der Homepage veröffentlichen!

Der Vorstand

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