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Beitragsverzicht nicht möglich
aber: Antrag auf Aussetzung lt. Satzung möglich

wichtigKann der Vorstand auf Beiträge verzichten?

Wir haben uns dazu sehr viele Gedanken gemacht und Szenarien durchgespielt. Wir haben uns natürlich insbesondere die rechtliche Seite angesehen und da diese Frage sich nicht alleine bei uns ergibt, sondern auch bei anderen Vereinen, hat es dazu ein Rechtstelegram der DOSB Führungsakademie vom 28. März 2020 gegebene, die ein klare Aussage zu diesem Thema macht, die bis heute gilt und die ich erstmal zitieren möchte:

„Nein! Dem Vorstand obliegt die sog. Vermögensbetreuungspflicht. Im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach der Satzung des Vereins.

D.h. der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt. Daraus folgt, dass der Vorstand nicht ohne Rechtsgrund und ohne Ermächtigung zumindest der Mitgliederversammlung auf die Erhebung von Beiträgen generell verzichten kann.“

Das Bedeutet für unseren Verein jetzt folgendes:

Wir haben in der Vereinssatzung und in unserer Beitragsordnung keine generelle Regelung, wie man mit einer solchen Situation umgehen kann, damit ist die Rechtslage erstmal eindeutig - z. B. ein Verzicht auf den Beitragseinzug ist nicht zulässig. Sollten wir es dennoch wissentlich tun, macht sich der Vorstand für den Verein haftbar und das kann bis zum Eintreten des Privatvermögens gehen - doch da hört die Freundschaft für die Vorstandsmitglieder auf.

Dieses gilt auch, wenn wir überlegen würden, einen evtl. Beitragsverzicht auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen - das kann ja auch abgelehnt werden.

Das bedeutet aber für die Zukunft, dass wir eine Satzungsergänzung vorschlagen werden, die uns hier eine entsprechende rechtliche Möglichkeit eröffnet, in einer solchen Situation eine Entscheidung treffen zu können.

Welche Möglichkeiten gibt es jetzt im Notfall?

  • § 10 Abs. 1 Satz 2 der Vereinssatzung (Beiträge) sagt aus, dass der geschäftsführende Vorstand auf begründeten Antrag in Einzelfällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen kann. Damit haben wir zumindest die Möglichkeit, in dieser aktuellen Situation, satzungskonform zu helfen und im entsprechenden Fall den Beitrag nicht einzuziehen.
  • Daher bitte rechtzeitig zum Ende eines Quartals per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder schriftlich einfach einen formlosen Antrag stellen. Wir setzten dann den Beitragseinzug für das kommende Quartal aus - damit bleiben alle Rechte als Vereinsmitglied erhalten. Wer kündigt, ist raus aus dem TuS und das wäre schade!

Fazit:

Eine solche Situation war bisher nicht vorgesehen und wir hoffen, sie kommt auch so schnell nicht wieder vor. Das stellt uns vor Aufgaben, die wir bisher nicht gekannt haben, aber wir werden versuchen, alle diese Aufgaben im Sinne des Vereins und seiner Mitglieder unter Beachtung rechtlicher und vertraglicher Aspekte wahrzunehmen und zu lösen.

Wir danken euch für euer Vertrauen und hoffen, ihr bleibt uns weiterhin treu und bildet mit uns auch weiterhin die starke Gemeinschaft TuS Neuenhaus!

© TuS Neuenhaus von 1907 e. V.

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