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Stichpunktübersicht zu den Verordnungen 24.02.2022 und 04.03.2022

218416Corona-Verordnung gültig ab 24.02.2022

  • 4 III Nr. 8 Mund-Nase-Bedeckung nicht beim Sport oder in Schwimmhallen
  • 5 Hygienekonzept bei Veranstaltungen über 50 TN
  • 6 Corona-Warn-App QR-Code für Zutritt zur freiwilligen Registrierung (Nr. 13 in Schwimmhallen), Sporthallen nicht direkt genannt, aber evtl. durch möglichen Körperkontakt assoziierbar
  • 7 V Satz 1 2G - Impf- und Genesennachweis - gilt nicht für Kinder und Jugendlich bis zum vollendeten 18. LJ
  • 8c Nutzung von Sportanlagen nur mit 3G (ist vom Veranstalter einzufordern und gilt für alle, also auch für ÜL) und in Sporthallen mit FFP2 o. ä. Schutzmaskenniveau - Ausnahme s. o.

Corona-Verordnung gültig ab 04.03.2022

  • alles wie vor, aber
  • 8c Nutzung von Sportanlagen ohne Nachweis der TN, Maske mind. FFP2 Niveau - ÜL, sowie ich das lese i .V. mit §28b IfSG, 3G-Nachweis

Ich hoffe, ich habe alles zutreffend dargestellt! Hier kommen dazu die aktuellen Bildchen des Landes:

© TuS Neuenhaus von 1907 e. V.

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