Regelungen nach dem neuen Infektionsschutzgesetzt
Grds. gibt das Infektionsschutzgesetzt den Rahmen vor, der von den Ländern in Landesverordnungen auszufüllen ist - Infektionsschutz ist eigentlich Ländersache.
Mit der aktuellen Anpassung, die am dem 23. April gilt, ist ein neuer § 28b eingefügt worden, der direkt bundeseinheitlich gilt und daher von den Ländern nicht durch Landesverordnung verändert werden darf - die sogenannte Bundes-Notbremse.
Für uns bedeutet das insbesondere, dass die Regelungen ab einer Inzidenz von über 100 durch das Infektionsschutzgesetzt gelten und dabei die Allgemeinverfügungen des Landkreis (5. Allgemeinverfügung als PDF / Landkreis gibt 5. Allgemeinverfügung bekannt) zu beachten sind, unter 100 gelten die Regelungen der jeweils geltenden Landesverordnung.
Bevor ich auf die Regelungen im Wortlaut eingehe eine Zusammenfassung was den Sport betrifft:
Inzidenz unter 100 (Landes-VO):
Gruppen bis 20 Kindern / Jugendlichen bis 14 Jahre, bis zu zwei ÜL, im Freien, auf Sportanlagen
Inzidenz über 100 (Bundesgesetzt):
Gruppen bis 5 Kindern / Jugendlichen bis 14 Jahre, Anleitungspersonen ggf. mit neg. Test*), im Freien
*) aus der aktuellen Verordung vom heutigen Tag ergibt sich dieses m. E. nicht, da es keine Änderung der Regelungen dazu gegeben hat
Hinweis des Landes Niedersachsen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 22. April 2021:
„Wichtig:
Nach § 77 Abs. 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz müssen diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Regelungen des § 28b unmittelbar anwendbar sind (Hochinzidenzkommunen), am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, also am 23. April durch Allgemeinverfügung öffentlich bekanntmachen, dass in ihrem Gebiet ab dem 24.4.2021 die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten.
Dafür muss anhand der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichen Zahl der Neuinfektionen geprüft werden, ob in ihrem Gebiet die Sieben-Tage Inzidenzschwellen von 100 (vgl. § 28b Abs. 1 und 3) bzw. 165 (vgl. § 28b Abs. 3) am 20., 21. und 22.4. überschritten wurde.
In den dann darauf folgenden Tagen muss dann regelmäßig geprüft werden, ob eine dauerhafte Über- oder Unterschreitung von Schwellenwerten vorliegt, um dann ggf. hierauf durch entsprechende öffentliche Bekanntmachungen gemäß § 28b Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 zu reagieren.“
Die aktuelle Corona-Verordnung findet ihr hier (einfach klicken).
Für den Sport bedeutet das danach - bei einer Inzidenz über 100 (Hochinzidenz):
- § 28b Absatz 1 1. Halbsatz (bisher auch Regelung im § 18 Nds. Coronaverordnung)
„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:“
…..
- § 28b Absatz 1 Nr. 6:
„die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler des Bundes- und Landeskader, wenn
- die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
- nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
- angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;“
- § 28b Absatz 2 (bisher auch Regelung im § 18 der Nds. Coronaverordnung):
„Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft…“
Zu berücksichtigen sind dabei auch noch die Regelungen des Niedersächsischen Coronaverordnung (aktueller Stand vom 16.04.2021), die ab einer Inzidenz von unter 100 gelten sollten:
- § 2 (Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot) Absatz 3 Satz 1 Nr. 10:
Kontaktbeschränkungen gelten nicht…
„bei sportlicher Betätigung von Personen eines Haushalts mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts oder im Fall einer Zulassung nach Absatz 1 Satz 4 bei sportlicher Betätigung von insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens drei Haushalten,“ (bei einer Inzidenz von unter 35)
- § 2 Absatz 4 Satz 1:
„Über Absatz 3 Satz 1 Nr. 10 hinaus sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, zur Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 zulässig.“ (Geräteräume = Abstandsgebot / keine Nutzung von Umkleiden und Duschen)