Neue Verordnung ab 22.09.2021
Es gibt eine neue Verordnung und ein paar geänderte Regelungen, die ich ganz kurz hier darstelle:
--> Die Grenze von einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bleibt - der Landkreis muss dazu eine Allgemeinverfügung erlassen.
--> Für die angepassten Warnstufen ist jetzt der Leitindikator die ‚Hospitalisierung‘ Wird hier der vorgegebene Wert der Warnstufe überschritten und kommt dann eine zweite Überschreitung dazu (Inzidenz oder Intensivbettenbelegung) greifen die Warnstufenregelungen der Verordnung. Es muss entweder der Landkreis (bei Inzidenz) oder das Land (bei Intensivbettenbelegung) eine Allgemeinverfügung erlassen.
--> Optionale 2G-Regelung sind möglich (§ 1 Abs. 3).
Maskenpflichten (§ 4) und Abstandsregelungen (§ 1 Abs. 2), Hygieneregelungen (§ 5), Dokumentationen (§ 6) sowie die Unterscheidungen innen und außen ergeben sich aus der Verordnung.
Aus § 8 ergibt sich dabei insbesondere, ab wann 3G gilt (ab Warnstufe 1 oder Inzident > 50 nach Feststellung). Diesen Paragraphen sollte man zur Durchführung von Veranstaltungen aufmerksam lesen und zwar bis zum Ende. Bei Veranstaltungen > 1000 Personen gelten darüber hinaus die Regelungen der Folgeparagraphen.
Hier findet ihr die aktuelle Verordnung als PDF - einfach mal klicken!