Stichpunktübersicht zu den Verordnungen 24.02.2022 und 04.03.2022
Corona-Verordnung gültig ab 24.02.2022
- 4 III Nr. 8 Mund-Nase-Bedeckung nicht beim Sport oder in Schwimmhallen
- 5 Hygienekonzept bei Veranstaltungen über 50 TN
- 6 Corona-Warn-App QR-Code für Zutritt zur freiwilligen Registrierung (Nr. 13 in Schwimmhallen), Sporthallen nicht direkt genannt, aber evtl. durch möglichen Körperkontakt assoziierbar
- 7 V Satz 1 2G - Impf- und Genesennachweis - gilt nicht für Kinder und Jugendlich bis zum vollendeten 18. LJ
- 8c Nutzung von Sportanlagen nur mit 3G (ist vom Veranstalter einzufordern und gilt für alle, also auch für ÜL) und in Sporthallen mit FFP2 o. ä. Schutzmaskenniveau - Ausnahme s. o.
Corona-Verordnung gültig ab 04.03.2022
- alles wie vor, aber
- 8c Nutzung von Sportanlagen ohne Nachweis der TN, Maske mind. FFP2 Niveau - ÜL, sowie ich das lese i .V. mit §28b IfSG, 3G-Nachweis
Ich hoffe, ich habe alles zutreffend dargestellt! Hier kommen dazu die aktuellen Bildchen des Landes: